Apotheke

Botendienst der Apotheke: was gilt und wie die Lieferung quittiert wird

Seit dem 22. September 2026 gelten für den Botendienst neu gefasste Regeln in der Apothekenbetriebsordnung. Die wichtigste Änderung: Verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt der Bote nur noch gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ab. Dieser Beitrag sortiert, was für den Botendienst gilt: wer fahren darf, wann pharmazeutisches Personal nötig ist, was bei Kühlware zählt, was in die Quittung gehört und was der Datenschutz verlangt.

Die Regeln in § 17 ApBetrO auf einen Blick

Rechtsgrundlage ist § 17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), zuletzt neu gefasst durch die Verordnung vom 16. September 2026. Auf Einzelfälle beschränkt ist der Botendienst schon seit 2019 nicht mehr, er ist auf Kundenwunsch grundsätzlich erlaubt. Die Kernpunkte:

  • Keine Versanderlaubnis nötig: Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis für den Versandhandel nach § 11a Apothekengesetz zulässig.
  • Boten der Apotheke: Gemeint ist Personal, das den Weisungen der Apothekenleitung untersteht. Liefert ein beauftragter Dienstleister, der nicht durchgehend weisungsgebunden ist, ist das nach der Begründung der Verordnung von 2019 Versandhandel.
  • Getrennt verpackt: Die Arzneimittel werden für jeden Empfänger getrennt verpackt und mit dessen Namen und Anschrift versehen.
  • Zuverlässig und temperaturgerecht: Die Apothekenleitung stellt sicher, dass die Lieferung zuverlässig ankommt und die Temperaturanforderungen des Arzneimittels bis zur Übergabe eingehalten werden.
  • Regeln aus dem Versandhandel: Über § 17 Abs. 2 Satz 3 gelten Teile der Versandregeln entsprechend. Qualität und Wirksamkeit müssen erhalten bleiben, Verschreibungspflichtiges wird nur gegen Empfangsbestätigung ausgeliefert, und eine zweite Zustellung ist kostenfrei.

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die gesetzlich Versicherte über den Botendienst bekommen, kann die Apotheke nach § 129 Abs. 5g SGB V einen Zuschlag von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben, je Lieferort und Tag.

Beratung: vorher, per Telefon oder an der Haustür

Ob ein Bote ohne pharmazeutische Ausbildung fahren darf, hängt an zwei Fragen: Hat bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln das Rezept, auf Papier oder als E-Rezept, vor der Fahrt in der Apotheke vorgelegen? Und hat zu den Arzneimitteln schon eine Beratung stattgefunden? Fehlt eines von beiden, muss pharmazeutisches Personal der Apotheke zustellen (§ 17 Abs. 2 Satz 5 ApBetrO). Dazu zählen Apothekerinnen und Apotheker, PTA und einige weitere in § 1a ApBetrO genannte Berufe, PKA dagegen nicht. Lag das Rezept nicht vor, muss es spätestens bei der Übergabe der Arzneimittel abgegeben werden. Fehlte die Beratung, findet sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übergabe statt. Sie kann auch per Telefon oder Video durch die Apotheke erfolgen (Satz 8); die Begründung der Verordnung von 2019 nennt das ausdrücklich als Alternative zur Zustellung durch pharmazeutisches Personal. Die Beratungsregel gilt für alle Arzneimittel, nicht nur für verschreibungspflichtige. Im Alltag heißt das: Ein Bote ohne pharmazeutische Ausbildung berät nicht, denn beraten dürfen nach § 20 ApBetrO nur Apothekerinnen und Apotheker und, wenn die Leitung es festgelegt hat, anderes pharmazeutisches Personal. Fragen zur Einnahme nimmt der Bote auf und gibt sie an die Apotheke weiter, damit dort jemand zurückruft.

Kühlware: Die Temperatur muss bis zur Haustür stimmen

§ 17 Abs. 2 Satz 4 ApBetrO sagt es ausdrücklich: Die Temperaturanforderungen des Arzneimittels sind während der Lieferung bis zur Abgabe an den Empfänger einzuhalten. Die Begründung der Verordnung von 2026 spricht von einer Klarstellung. Wie das gelingt, schreibt die Vorschrift für Boten nicht im Einzelnen vor. Konkreter wird der neue § 35c ApBetrO, allerdings für den Versandhandel: geeignete aktive oder passive Kühlsysteme, soweit erforderlich ein Temperaturnachweis durch mitgeführte Kontrollen, keine Zustellung von Kühlware über Packstationen und bei passiver Kühlung eine festgelegte Höchstdauer für den Transport. Daran lässt sich auch die Arbeitsanweisung für den Botendienst ausrichten. Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands empfahl schon 2021, die Temperatur beim Transport nachzuweisen, etwa per Datenlogger, und Transportboxen für Kühlware ausreichend lange vorzukühlen. Trifft der Bote niemanden an, gehört Kühlware ohne Umweg zurück in den Kühlschrank der Apotheke, und die zweite Zustellung ist für den Patienten kostenfrei.

Empfangsbestätigung: Pflicht bei Rezeptpflichtigem und was hineingehört

Die Neuerung vom September 2026 steht im Absatz zum Versandhandel: Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert werden, und zwar an den Haushalt des Bestellers, an eine Person, die er namentlich benannt hat, oder an einen benannten Personenkreis (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ApBetrO). Über den Verweis in § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt das auch für den Botendienst. Quittieren kann laut Begründung der Besteller selbst, jemand aus seinem Haushalt oder eine von ihm benannte Person, etwa vom Pflegedienst. Rezeptpflichtiges auf dem Grundstück abzulegen, etwa vor der Tür oder im Briefkasten, oder bei einem nicht benannten Nachbarn abzugeben, ist damit unzulässig. Für rezeptfreie Arzneimittel verlangt die Vorschrift eine Bestätigung nur „gegebenenfalls“. Ein Beleg hilft trotzdem, wenn später jemand wissen will, ob und wann geliefert wurde. Wie die Bestätigung aussehen muss, legt die Verordnung nicht fest. Sinnvoll sind diese Angaben:

  • Vorgangs- oder Belegnummer: Sie verbindet die Quittung mit dem Vorgang in der Apotheke. Welche Arzneimittel geliefert wurden, muss dann nicht auf der Quittung stehen.
  • Datum und Uhrzeit der Übergabe.
  • Übergeben an: Patient selbst, jemand aus dem Haushalt oder eine benannte Person, bei Dritten mit Namen.
  • Unterschrift der Person, die annimmt, oder eine andere elektronische Bestätigung.
  • Kühlware ja oder nein und der Name des Boten.
  • „Nicht angetroffen“ als Vermerk statt Unterschrift, wenn die Lieferung zurück in die Apotheke geht.

Wie lange du die Belege aufbewahrst, regelt § 17 nicht. Halte es in deinem QM-Handbuch fest; im Zweifel fragst du deine Kammer oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

Datenschutz und Schweigepflicht: was nicht auf eine offene Liste gehört

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Daten, und Apothekerinnen und Apotheker sowie ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Die Pharmazieräte empfahlen 2021, Boten in Verschwiegenheit und Datenschutz einzuweisen und die Ware sichtgeschützt und verschlossen zu verpacken. Wie es schiefgehen kann, beschreibt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein in seinem Tätigkeitsbericht 2020: Eine Apotheke ließ Medikamente in nicht blickdichten Tüten liefern und, wenn niemand da war, bei Nachbarn abgeben. Sie sagte danach zu, nur noch blickdicht zu verpacken und per schriftlicher Anweisung nur an Befugte übergeben zu lassen. Name und Anschrift stehen nach der Apothekenbetriebsordnung auf der Verpackung, was darin ist, sollte von außen niemand sehen. Für die Quittung folgt daraus: eine Bestätigung je Lieferung statt einer Sammelliste, auf der der nächste Empfänger Namen und Adressen der anderen liest. Arzneimittelnamen und Diagnosen haben weder auf der Quittung noch auf der Tourenliste des Boten etwas zu suchen; die Vorgangsnummer reicht, um in der Apotheke nachzuschlagen. Wer Lieferungen auswertet, etwa wie viele es im Monat waren und wie oft niemand da war, braucht dafür keine Patientennamen.

So geht die Quittung digital

In Aufnamo ist die Empfangsbestätigung ein kurzes Formular auf dem Handy des Boten, am besten auf einem Diensthandy der Apotheke, wie es die Pharmazieräte für Rückfragen ohnehin empfohlen haben. Wie das zu den übrigen Nachweisen einer Apotheke passt, zeigt die Seite Botendienst und Nachweise in der Apotheke. An der Haustür läuft es so:

  • Vorgang scannen: Öffnet der Bote das Formular über seinen eigenen, vorbefüllten Link, steht sein Name schon drin. Die Vorgangsnummer scannt er mit der Kamera vom Strichcode oder QR-Code des Abholbelegs. Name und Adresse des Patienten fragt das Formular nicht ab, sie stehen auf dem Beleg.
  • Übergabe festhalten: Kühlware ja oder nein, übergeben an den Patienten selbst, an jemanden aus seinem Haushalt oder an eine vom Besteller benannte Person, etwa vom Pflegedienst. Den Namen braucht es nur, wenn nicht der Patient selbst annimmt.
  • Unterschreiben lassen: Die Person, die annimmt, unterschreibt mit dem Finger auf dem Handy.
  • Niemand da: Der Bote wählt „Nicht angetroffen“, die Unterschrift entfällt, und die Lieferung geht zurück in die Apotheke. Auf Wunsch geht sofort eine Mail an die Offizin, damit jemand den Patienten anruft und die zweite Zustellung plant.
  • Fragen weitergeben: Hat der Patient eine Frage zur Einnahme, hakt der Bote „Rückruf erbeten“ an und notiert kurz das Anliegen. Auch das kommt auf Wunsch als Mail in der Offizin an.

Aus jeder Fahrt entsteht ein datiertes PDF, nach einer Übergabe mit Unterschrift. Es liegt im Dashboard und auf Wunsch zusätzlich in deinem eigenen Cloud-Speicher. Ebenfalls auf Wunsch landet jede Fahrt als Zeile in einer Tabelle, ohne Patientennamen, weil das Formular keinen abfragt. Das Formular funktioniert auch ohne Netz und sendet, sobald wieder Empfang da ist. Wie lange Einreichungen aufbewahrt werden, legst du je Formular fest; danach löscht Aufnamo sie automatisch. Einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung stellen wir auf Anfrage bereit. Wer zuerst auf Papier oder am PC anfangen möchte, findet die Botendienst-Empfangsbestätigung als PDF-Vorlage, kostenlos und ohne Anmeldung, mit Vorgangsnummer, Lieferdatum, Patient, Lieferadresse, Übergabe, Kühlware, Beratung und Unterschrift.

Hinweis

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder, also die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Verordnung vom 16. September 2026. Maßgeblich sind der Wortlaut der Apothekenbetriebsordnung, die Vorgaben deiner Apothekerkammer und der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie dein QM-Handbuch. Auslegungsfragen, etwa zur Form der elektronischen Empfangsbestätigung, klärst du am besten mit deiner Kammer.

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FAQ

Häufige Fragen

Muss der Botendienst eine Empfangsbestätigung einholen?

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ja. Seit dem 22. September 2026 dürfen sie nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert werden. Das steht in § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ApBetrO und gilt über § 17 Abs. 2 Satz 3 auch für Boten. Bei rezeptfreien Arzneimitteln ist eine Bestätigung nicht in jedem Fall vorgeschrieben, als Beleg aber trotzdem nützlich.

Darf der Bote die Lieferung beim Nachbarn abgeben?

Rezeptpflichtiges nur, wenn der Besteller den Nachbarn vorher als Empfänger benannt hat. Auch das Ablegen vor der Tür oder im Briefkasten scheidet bei Rezeptpflichtigem aus. Ist niemand da, nimmt der Bote die Lieferung wieder mit, und die zweite Zustellung muss kostenfrei sein. Auch bei rezeptfreier Ware sollte niemand sehen können, was in der Tüte ist.

Wer darf im Botendienst einer Apotheke ausliefern?

Boten der Apotheke, also Personal, das den Weisungen der Apothekenleitung untersteht, auch ohne pharmazeutische Ausbildung. Pharmazeutisches Personal, etwa eine PTA, muss fahren, wenn das Rezept vor der Fahrt nicht in der Apotheke vorlag. Hat noch keine Beratung stattgefunden, fährt ebenfalls pharmazeutisches Personal, oder die Apotheke berät per Telefon oder Video. Ein Kurierdienst, der nicht durchgehend weisungsgebunden ist, macht aus der Lieferung nach der Verordnungsbegründung Versandhandel.

Wie hoch ist der Botendienst-Zuschlag bei Kassenrezepten?

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzlich Versicherte kann die Apotheke 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben, je Lieferort und Tag (§ 129 Abs. 5g SGB V). Der Zuschlag hängt also an der Adresse und dem Tag, nicht an der Zahl der Packungen oder Rezepte.

Reicht eine Unterschrift auf dem Handy des Boten als Empfangsbestätigung?

Die Apothekenbetriebsordnung lässt eine elektronische Empfangsbestätigung ausdrücklich zu und schreibt keine bestimmte Technik vor. Eine Unterschrift auf dem Handy, die zusammen mit Vorgangsnummer und Datum in einem PDF festgehalten wird, ist ein naheliegender Weg. Wie die Aufsicht die neue Pflicht im Einzelnen prüft, ist laut Fachpresse noch offen; im Zweifel fragst du deine Kammer.

Braucht der Botendienst für Kühlware einen Datenlogger?

Vorgeschrieben ist, dass die Temperaturanforderungen des Arzneimittels bis zur Übergabe eingehalten werden (§ 17 Abs. 2 ApBetrO). Einen Logger für jede Fahrt nennt die Vorschrift für Boten nicht. Für den Versandhandel verlangt § 35c ApBetrO einen Temperaturnachweis, soweit erforderlich, und die Pharmazieräte haben einen Nachweis per Datenlogger auch für den Botendienst empfohlen. Je länger die Tour und je wärmer der Tag, desto eher lohnt er sich.

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